Satzung des Knutschfleck e.V beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2026

PRÄAMBEL

Im Verein Knutschfleck e.V. haben sich Einzelpersonen zusammengeschlossen, die lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Jugendliche vertreten und unterstützen. Sie arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine Integration lesbischer, schwuler, bisexueller, trans*, inter* und queerer Jugendlicher in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, im gleichen Sinne wie das Jugendnetzwerk Lambda e.V.

Knutschfleck e.V. versteht sich als ein Ort der Begegnung, des Austauschs und der Unterstützung für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Jugendliche. Wir setzen uns dafür ein, ein respektvolles, offenes und sicheres Umfeld zu schaffen, in dem alle jungen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder 4expression frei von Diskriminierung und Vorurteilen sein können. Der Verein fördert die Akzeptanz von Vielfalt und steht für die Stärkung der Rechte und Sichtbarkeit queerer Menschen. Wir engagieren uns in der Beratung, Bildung und Aufklärung zu Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt, um so ein besseres Verständnis in der Gesellschaft zu schaffen. Durch kreative Projekte, Veranstaltungen und Aktionen möchten wir das Selbstbewusstsein der Jugendlichen stärken und ihnen helfen, ihre Identität ohne Angst vor Ausgrenzung zu leben. Unser Ziel ist es, queeren Jugendlichen nicht nur einen sicheren Raum zu bieten, sondern sie auch in ihrer persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu unterstützen. Der Verein tritt für ein tolerantes, inklusives und solidarisches Miteinander ein und setzt sich aktiv gegen alle Formen der Diskriminierung und Gewalt ein.

  • Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Knutschfleck“ und trägt nach der anzustrebenden Eintragung beim zuständigen Registergericht den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck
  1. Der Verein stellt jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung. Diese sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
  2. Zu den Schwerpunkten der Vereinstätigkeit gehören:
  3. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  4. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  5. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  6. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
  7. Kinder- und Jugenderholung und
  8. Jugendberatung
  9. Informations- und Aufklärungsarbeit.
  10. Der Verein will jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anbieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
  11. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
  • 3 Finanzen
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Vollmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, deren alter 14 Jahre nicht unterschreitet, und die an einer aktiven Mitarbeit im Verein interessiert sind.
  2. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
  5. Auflösung der juristischen Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins,
  6. Austritt,
  7. Ausschluss,
  8. Tod des Mitglieds oder
  9. Streichung von der Mitgliederliste nach § 4, Abs.5.

Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine andere Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  1. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand, so ruht seine Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied vier Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
  3. es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder
  4. die Satzung des betreffenden Mitglieds der von Knutschfleck widerspricht.

Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.

  1. Über ruhende Mitgliedschaften nach § 4, Abs. 5 und 6 ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
  2. Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Ein Aufnahmebeitrag kann erhoben werden. Der Vorstand kann Beiträge in geeigneten Fällen ganz oder teilweise erlassen. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit  der anwesenden Vollmitgliedern zu beschließen ist.

 

  • 5 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer*innen und das Orgateam.
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Vereins Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht, das Vorschlagsrecht für Wahlämter, sowie das passive Wahlrecht.
  3. In der Mitgliederversammlung genießen alle Vollmitglieder des Vereins das aktive Wahlrecht. Jedes Vollmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen nachfolgende Aufgaben:
  6. Wahl und Abberufung des Vorstands, der Kassenprüfer*innen und des Beirats.
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  8. Beschlussfassung über Änderung der Wahlordnung,
  9. Beschlussfassung über eine Beitragsordnung, Verabschiedung eines Haushaltsplanes, Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten, Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Zahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder, Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien und Empfehlungen für den Vorstand und den Beirat in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen,
  10. Beschlussfassungen nach § 4, Abs. 7, Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins sowie Beschlussfassung über andere Anträge.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der der Absendung des Einladungsschreibens folgt.
  12. Die Einladung erfolgt elektronisch. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Email-Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
  13. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge nach § 6 Abs. 5 (1)und (3) sowie §7 Abs.6  sind spätestens zwei  Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt zu werden und vom Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
  14. Die Mitgliederversammlung ist in der Lage Dringlichkeitsbeschlüsse, d.h Beschlüsse die nicht zuvor angekündigt wurden,  zu beschließen. Ein Antrag auf einen Dringlichkeitsbeschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vollmitglieder beantragt werden. Dringlichkeitsbeschlüssen können insbesondere keine Änderung des Vereinszweck oder der Antrag auf Auflösung des Vereins sein.
  15. Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf Eintrag eines Vollmitgliedes geheim durchgeführt werden.
  16. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder ein Viertel aller Vollmitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb einer Frist von sechs Wochen einberufen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  17. Die Mitgliederversammlung wird durch eine zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter*in geleitet. Ebenfalls wählt die Mitgliederversammlung eine*n Protokollant*in.
  18. Gewählt ist die Person, welche die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss zur Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit  der anwesenden Vollmitglieder notwendig.
  19. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  20. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der vorliegenden Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  21. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung, der Protokollant*in und einer*einem weiteren Versammlungsteilnehmer*in zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zugesandt wird.
  22. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können die Öffentlichkeit sowie einzelne Gäst*innen ausgeschlossen werden.
  • 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus der*dem Schatzmeister*in, einem*einer stellvertretenden Schatzmeister*in und mindestens einem weiteren Mitglied.
  2. Als Schatzmeister*in und stellvertretende*r Schatzmeister*in können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden. Weitere Vorstandsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  4. Alle Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  5. Die Schatzmeister*in wird getrennt von den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählt. Ebenso wird die stellvertretende Schatzmeister*in in einem eigenen Wahlgang gewählt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich einmal selbst zu ergänzen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist diese Ergänzung zu bestätigen oder entsprechend § 7 Abs. 7 zu verwerfen. Die Amtszeit eines ergänzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann durch eine Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Wahl einer Nachfolger*in abgelöst werden.
  8. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
  9. die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  10. die Finanzverwaltung und Erstellung eines Haushaltsplanes, die Erstellung der Buchführung und des Kassenberichts,
  11. den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
  12. die Dienstaufsicht,
  13. die Organisation und Verwaltung des Vereins und seiner Einrichtungen,
  14. die Vertretung des Vereins nach außen sowie
  15. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  16. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  17. Der Vorstand lädt mindesten einmal im Quartal zum Vorstandstreffen ein. Die Einladung erfolgt elektronisch. Bei dem Vorstandstreffen ist das Gremium beschlussfähig bei zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind aufzuschreiben und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  18. Notwendige Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten verlangt werden, kann  der geschäftsführende Vorstand von sich aus beschließen. Die Mitgliederversammlung ist  davon in Kenntnis zu setzen.
  19. Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen an den bei der Mitgliedersatzung beschlossenen Satzungsänderungen durchführen. Von solchen Änderung ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzten.
  • 8 Die Kassenprüfer*innen
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer*innen.
  2. Die Kassenprüfer*innen müssen voll geschäftsfähig sein und darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein oder in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.
  3. Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die Buchführung der Schatzmeister*in und fertigen darüber einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung einmal jährlich vorgetragen wird.
  • 9 Das Orgateam
  1. Das Orgateam besteht aus Teilnehmenden des offenen Treffs und hat eine maximale Größe von 10 Menschen. Alle Teilnehmenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr haben jedoch ein recht sich für das Orgateam zu melden.
  2. Sollten mehr als 10 Teilnehmer*innen des offenen Treffs Interesse an einer Teilnahme am Orgateam bekundigen, wird eine geheim Wahl durchgeführt, welche mindestens eine Woche vorher angekündigt werden muss.
  3. Vorstandmitglieder insbesondere dürfen nicht am Orgateam teilnehmen.
  4. Die Teilnehmenden verpflichten sich zu Beginn eines jeden Halbjahres für das kommende Halbjahr an dem Orgateam teilzunehmen.
  5. Dem Orgateam hat sich einmal im Monat zu treffen, die Terminierung kann von dem Orgateam, außerhalb der Zeiten des offenen Treffs, selber entschieden werden. Über seine genaue Arbeitsstruktur entscheidet das Orgateam selber.
  6. Das Orgateam arbeitet zusammen mit den hauptamtlichen Mitarbeiter*innen und hat unter anderem folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  7. Erarbeitung eines Programmangebot für den offenen Treff.
  8. Mediation bei internen Konflikten der Teilnehmer*innen des offenen Treffs.
  9. Anpassung der Regeln des offenen Treffs.
  10. Antragsstellung an den Vorstand.
  11. Das Orgateam kann sich explizit mehr Aufgaben und Kompetenzen in Absprache mit dem Vorstand zuschreiben oder diese Abgeben. Für die folgende Aufgaben ist das Orgateam ausdrücklich nicht zuständig:
  12. Personalangelegenheiten
  13. Außendarstellung des Vereins
  14. Anträge
  15. Pädagogische Konzepte
  16. Beratungsangebote
  17. Die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen haben ein Vetorecht zu den Beschlüssen des Orgateam, insofern dieses pädagogisch begründet ist oder die Beschlüsse des Orgateam nicht realistisch umsetzbar sind.
  18. Das Orgateam wählt aus den eigenen Reihen eine*n Sprecher*in. Diese*r vertritt das Orgateam bei den Vorstandssitzungen hat dort jedoch kein Stimmrecht, hat jedoch ein Anwesenheitsrecht.
  19. Das Orgateam trifft, wenn möglich, Entscheidungen nach dem Konsensprinzip. Bei Abstimmungen benötigt ein Beschluss eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Personen. Alle Entscheidungen sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
  20. Der Vorstand kann im Streitfall oder bei nicht auflösbaren Meinungsverschiedenheiten die Entscheidungskompetenz an sich heranziehen.
  • 10 Auflösung des Vereins
  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern mit mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Eine Urabstimmung über die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten schriftlich durchzuführen, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  3. Wird die Auflösung des Vereins durch die Urabstimmung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.